AGB

Lieferbedingungen
(Stand: 03.08.2007)

Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der GTP Schäfer GmbH (nachfolgend: auch „Lieferant“), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Bedingungen gelten insbesondere auch für alle Lieferungen und Verkäufe im Zusammenhang mit einem vom Lieferanten beim Vertragspartner (nachfolgend: „Besteller“) eingerichteten Konsignationslager. Abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen schriftlich zustimmt.

Angebot – Vertragsabschluss

Angebote müssen durch den Besteller binnen einer Frist von 30 Tagen ab Abgabe des Angebotes angenommen werden.

Ist von dem Lieferanten bei dem Besteller (nachfolgend: auch „die Vertragsparteien“) ein Konsignationslager eingerichtet worden, gilt – abweichend von vorstehenden Allgemeinen Bestimmungen – das der jeweiligen Einlieferung der Produkte (nachfolgend: „Waren“) in das Konsignationslager zu Grunde liegende Angebot mit der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager zum Verbrauch als angenommen.

Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Nachträgliche Änderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.

Preise und Zahlungen

Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich, soweit schriftlich zwischen den Vertragsparteien nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist, ab Werk des Lieferanten nach den Incoterms 2000 zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Werden nachträglich Änderungen der Bestellung vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, die Preise neu zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten allein für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Vereinbarung eines Festpreises in einer ständigen Lieferbeziehung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Der Besteller darf gegen die Forderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen Ansprüchen aus früheren oder anderen Geschäften wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beschränkung findet keine Anwendung wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche. Ein Befriedigungsrecht aus § 371 HGB steht dem Besteller nicht zu.

Die Kosten für Verpackung, Fracht sowie vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen trägt der Besteller, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

Rechnungen über die Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug auf dem Konto des Lieferanten eingehend zu bezahlen.

Bei Bestehen eines Konsignationslagers gemäß Angebot, sind in Abweichung zu vorstehendem Gefahrübergang, Rechnungen bis zum 15. des Folgemonats ab Rechnungsstellung ohne Abzug auf dem Konto des Lieferanten eingehend zu bezahlen.

Eine Erfüllung des Bestellers durch Wechsel ist ausgeschlossen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Gefahrübergang und Schutzrechte genannten Fristen, ist die Geldforderung des Lieferanten mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.

Preisanpassung

Die vereinbarten Preise für die Waren des Lieferanten unterliegen einer Anpassung in Abhängigkeit zur Preisentwicklung für Aluminium in Form eines Materialteuerungszuschlages (AL-TZ). Grundlage ist der Marktpreis für Aluminium in Euro (nachfolgend: „Marktpreis“). Der Marktpreis errechnet sich auf der Grundlage des an der London Metal Exchange (LME) festgestellten Aluminiumpreises je Tonne im Spot-Markt (Verkaufspreis) gemäß dem dort festgestellten „Daily Official Price“ (nachfolgend: „DOP“). Der DOP ist auf der Grundlage des von der EZB am Handelstag veröffentlichten Referenzkurses Euro/USD in Euro umzurechnen. Das Ergebnis der Umrechnung ist der Marktpreis.

Weicht der Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um mehr als 5 % ab, erhöht oder vermindert sich der vereinbarte Kaufpreis der veräußerten Waren entsprechend der festgestellten Abweichung.

Besteht ein Konsignationslager, gilt in Abweichung von dem vorstehenden Angebot Folgendes: Weicht der Marktpreis zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Konsignationslager zum Verbrauch gegenüber dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 5 % ab, erhöht oder vermindert sich der vereinbarte Kaufpreis der veräußerten Waren entsprechend der festgestellten Abweichung.

Ist eine Abweichung festgestellt worden, ist jeder Vertragspartner dazu berechtigt, eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Eine Anpassung von Preisen für Dienstleistungen, Montageleistungen etc. erfolgt nicht.

Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bzw. der Lieferung ein DOP bzw. ein Referenzkurs Euro/USD nicht festgestellt worden, ist der letzte vor diesem Zeitpunkt festgestellte DOP bzw. Referenzkurs Euro/USD zu Grunde zu legen.

Lieferzeit – Verzug

Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen, insbesondere den Ausgleich der zum Zeitpunkt der Bestellung aus vorgehenden Geschäften noch offenen Rechnungen des Lieferanten, voraus. Werden diese Leistungen vom Besteller nicht rechtzeitig erbracht, so werden die Fristen und Termine des Lieferanten angemessen verlängert.

Das Ausbleiben oder die nicht rechtzeitige Belieferung des Lieferanten, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Störungen im Produktionsablauf, insbesondere Brände, sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Können Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise ohne Verschulden des Lieferanten nicht frist- oder termingerecht erbracht werden, ist der Lieferant zum Rücktritt/Teilrücktritt berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Besteller zu, soweit ihm eine Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.

Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Beruht der Verzug lediglich auf leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.

Gefahrübergang – Versand

Die Gefahr geht mit Verladung der Liefergegenstände auf den Besteller über.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand auf Grund von Umständen, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf den Besteller übergegangen wäre.

Auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers wird der Lieferant die Liefergegenstände gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken auf Kosten des Bestellers versichern.

Schutzrechte

Hat der Besteller seiner Bestellung Zeichnungen, Beschreibungen, technische Spezifikationen und/oder andere Unterlagen beigefügt, garantiert er, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall, dass durch die Nutzung der Unterlagen durch den Lieferanten etwaige Rechte Dritter verletzt werden, stellt der Besteller den Lieferanten, soweit gesetzlich zulässig, von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

Wareneingang, Untersuchung des Liefergegenstandes

Jede Lieferung ist bei der Entgegennahme oder dem Erhalt unverzüglich auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei festgestellten Mängeln und/oder Beschädigungen ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit dem Lieferanten gegebenenfalls ein Havariekommissar mit den erforderlichen Feststellungen zu beauftragen.

Überproduktion – Fertigungsmittel

Ist aus produktionstechnischen Gründen die Herstellung einer über die Bestellung hinausgehenden Stückzahl von Waren nachweisbar zwingend erforderlich, hat der Besteller die Überproduktion in Höhe von maximal 10 % je bestellter Warenposition abzunehmen und entsprechend dem vereinbarten Stückpreis zu bezahlen.

Die zur Herstellung der Waren benötigten Formen bleiben auch dann im alleinigen Eigentum des Lieferanten, wenn der Besteller einen Teil deren Herstellungskosten getragen hat.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller die Ansprüche des Lieferanten aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat.

Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt der Lieferant unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Diese gilt als Vorbehaltsware. Die Verarbeitung ist dem Besteller für den Fall nicht gestattet, dass für die unter der nachstehenden Preise und Zahlungen im Voraus an den Lieferanten abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird.

Zur Sicherung der unter vorstehenden Allgemeinen Bestimmungen genannten Ansprüche des Lieferanten tritt der Besteller bereits jetzt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Lieferanten die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner im Voraus ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

Übersteigt der realisierbare Wert der zu Gunsten des Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Ansprüche um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten im entsprechenden Umfang frei zu geben.

Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Unterlagen mündlich und schriftlich zu unterrichten. Der Besteller verpflichtet sich bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

Gewährleistung

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen zwingend vorsieht.

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.

Nach berechtigter Mängelrüge kann der Käufer eine kostenlose Ersatzlieferung in angemessener Zeit verlangen.

Liefert GTP Schäfer nicht in angemessener Zeit mängelfreie Ware oder schlägt die Nacherfüllung im zweiten Versuch fehl, so kann der Besteller eine entsprechende Preisminderung verlangen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Soweit GTP Schäfer nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe dem nachstehenden Schadenersatz beschränkt.

Schadensersatz

Der Lieferant haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lieferanten bzw. seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet der Lieferant unbeschränkt.

Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lieferanten beschränkt auf die Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

In den Fällen der vorstehenden Preise und Zahlungen ist die Haftung des Lieferanten der Höhe nach auf den Warenwert begrenzt. Der Lieferant geht davon aus, dass dieser Betrag der Höhe nach ausreichend ist, um im Schadensfall den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden vollumfänglich abzudecken. Sollte dem Besteller diese Haftungsbegrenzung zur Abdeckung des typischerweise vorhersehbaren Schadens als unzureichend erscheinen, so hat der Besteller den Lieferanten darauf hinzuweisen, damit eine Absicherung gegen ein eventuell höheres Haftungsrisiko erfolgen kann.

Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Allgemeines

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der eingetragene Geschäftssitz der GTP Schäfer GmbH.

Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von GTP Schäfer.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

Sonstiges

Sollte eine oder mehrere Bestimmung/Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.